VON FELIX KRAUSE
Wem zwangsläufig überdurchschnittlich viele Krankheitskosten in Form von Arztrechnungen für bspw. Zahnersatz, Augenlaserbehandlungen, Medikamente oder Ähnliches entstehen, der kann diesen gesundheitlichen Nachteil zu seinem steuerlichen Vorteil nutzen. Denn diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen und nicht bereits durch gesetzliche oder private Kranken- bzw. Pflegeversicherungen gedeckt sind.
Zumutbarer Eigenanteil
Die zumutbare Belastung richtet sich zum einen nach dem Familienstand, zum anderen danach, ob und wie viele Kinder man hat. Bei Paaren mit Kindern wird lediglich nach der Anzahl der Kinder unterschieden. Ob das Paar verheiratet ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Die Tabelle zur Berechnung der zumutbaren Belastung für 2019 sieht wie folgt aus:
Beispielberechnung:
Sie sind verheiratet, werden gemeinsam veranlagt und haben keine Kinder. Die Summe Ihrer Einkünfte im Jahr 2019 beträgt 40.000 Euro und Ihre außergewöhnlichen Belastungen für eine notwendige Zahnbehandlung belaufen sich auf 4.000 Euro. Bis März 2017 würde die zumutbare Belastung in diesem Fall 5 Prozent der Summe der Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro betragen.
Demnach wären 2.000 Euro absetzbar und 2.000 Euro als zumutbarer Eigenanteil selbst zu tragen. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Januar 2017 entschieden, dass diese Berechnung falsch ist und nur der Teil der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der den vorigen Grenzbetrag übersteigt. Demnach sieht die Berechnungsweise seit April 2017 wie folgt aus:
Nach der aktuellen Berechnung lassen sich 2.153,40 Euro steuerlich mindernd geltend machen. Die zumutbare Belastung sinkt dementsprechend um 153,40 Euro.
Hinweis: Es ist ratsam, nach Möglichkeit mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Jahr zu legen, da die zumutbare Belastung recht hoch ausfallen kann und man diese erst überschreiten muss, um außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen zu können.